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§ 13 Absatz 1 GwG
(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:
1.
durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder
2.
mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 GwG
von
§ 154 Absatz 2 Satz 2 AO