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§ 418 Absatz 1 Satz 3 HGB
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Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht.
Verweis auf
§ 418 Abs. 1 Satz 3 HGB
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§ 419 Absatz 3 Satz 1 HGB