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§ 418 Absatz 1 Satz 4 HGB
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Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
Verweis auf
§ 418 Abs. 1 Satz 4 HGB
von
§ 419 Absatz 1 Satz 3 HGB