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§ 419 Absatz 3 Satz 2 HGB
2
Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach
§ 418 oder § 446
Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten.
§ 419 Absatz 3 Satz 3 HGB
3
Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß
§ 373 Abs. 2 bis 4
verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.
§ 419 Absatz 3 Satz 4 HGB
4
Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten.
Verweis auf
§ 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 HGB
von
§ 415 Absatz 3 Satz 1 HGB