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§ 369 Absatz 2 HGB
(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
Verweis auf
§ 369 Abs. 2 HGB
von
§ 371 Absatz 1 Satz 2 HGB