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§ 8 AO
§ 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Verweis auf
§ 8 AO
von
§ 152 Absatz 13 Satz 3 AO