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§ 323 Absatz 2 Satz 2 HGB
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Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung.
Verweis auf
§ 323 Abs. 2 Satz 2 HGB
von
§ 342c Absatz 2 Satz 1 HGB