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§ 52 Absatz 1 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Verweis auf
§ 52 Abs. 1 StPO
von
§ 342b Absatz 4 Satz 2 HGB