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§ 342 Absatz 2 HGB
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Verweis auf
§ 342 Abs. 2 HGB
von
§ 342a Absatz 8 Satz 1 HGB