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§ 296 Absatz 1 Nummer 2 HGB
2.
die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind oder
Verweis auf
§ 296 Absatz 1 Nummer 2 HGB
von
§ 341v Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 HGB