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§ 296 Absatz 1 Nummer 1 HGB
1.
erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
§ 296 Absatz 1 Nummer 3 HGB
3.
die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.
Verweis auf
§ 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 HGB
von
§ 341v Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HGB