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§ 341 Absatz 4 Satz 1 HGB
(4)
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Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (
§ 236 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 341 Abs. 4 Satz 1 HGB
von
§ 341p Satz 1 HGB