Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 341m Absatz 1 HGB
(1)
1
Die Strafvorschriften der
§§ 331 bis 333
sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden.
2
§ 331
ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (
§ 68 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
Verweis auf
§ 341m Absatz 1 HGB
von
§ 341p Satz 1 HGB