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§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in
§ 107 Abs. 3 Satz 2 und 3
des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst.
§ 341k Absatz 4 Satz 1 HGB
(4)
1
Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG
haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind,
§ 324 Absatz 1 und 2
anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss.
Verweis auf
§ 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
von
§ 341n Absatz 2a Satz 1 HGB