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§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO
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Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
Verweis auf
§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO
von
§ 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO