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§ 3 Absatz 5 Satz 2 AO
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Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu.
Verweis auf
§ 3 Abs. 5 Satz 2 AO
von
§ 150 Absatz 8 Satz 3 AO