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§ 318 Absatz 1 Satz 1 HGB
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Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens.
Verweis auf
§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB
von
§ 341k Absatz 2 Satz 1 HGB