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§ 175 Absatz 1 Satz 1 AktG
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Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (
§ 290 Abs. 1, 2
des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen.
Verweis auf
§ 175 Abs. 1 Satz 1 AktG
von
§ 341i Absatz 4 Satz 1 HGB