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§ 240 Absatz 4 HGB
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
Verweis auf
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 HGB
von
§ 341e Absatz 3 Satz 1 HGB