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§ 175 Absatz 1 Satz 2 AktG
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Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.
Verweis auf
§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG
von
§ 341a Absatz 5 Satz 1 HGB