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§ 285 Nummer 31 HGB
31.
jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
Verweis auf
§ 285 Nummer 31 HGB
von
§ 341a Absatz 2 Satz 6 HGB