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§ 87a Absatz 1 Satz 1 AO
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Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Verweis auf
§ 87a Absatz 1 Satz 1 AO
von
§ 150 Absatz 1 Satz 2 AO