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§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in
§ 107 Abs. 3 Satz 2 und 3
des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst.
§ 340k Absatz 5 HGB
(5)
1
CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institute, haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind,
§ 324 Absatz 1 und 2
anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss.
2
Dies gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Verweis auf
§ 340k Absatz 5 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
von
§ 340n Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 HGB