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§ 322 Absatz 1 HGB
(1)
1
Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen.
2
Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
3
In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.
4
Über das Ergebnis der Prüfung nach
§ 317 Absatz 3b
ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten.
Verweis auf
§ 322 Abs. 1 HGB
von
§ 340n Absatz 2 Satz 1 HGB