Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 340i Absatz 2 Satz 1 HGB
(2)
1
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die
§§ 340a bis 340g
über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten.
Verweis auf
§ 340i Abs. 2 Satz 1 HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB