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§ 340g Absatz 2 HGB
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Verweis auf
§ 340g Abs. 2 HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b HGB