Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 340f Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach
§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
ergibt, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 340f Abs. 1 Satz 2 HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b HGB