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§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO
2.
a)
§ 181 Absatz 1 AO
(1)
1
Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.
2
Steuererklärung im Sinne des
§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung.
3
Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach
§ 180 Absatz 2
ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt
§ 170 Absatz 3
sinngemäß.
§ 181 Absatz 2 AO
(2)
1
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
2
Erklärungspflichtig sind insbesondere
1.
in den Fällen des
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
der Unternehmer;
3.
in den Fällen des
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
auch die in
§ 34
bezeichneten Personen.
3
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
Verweis auf
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2 AO
von
§ 149 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AO