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§ 250 Absatz 1 HGB
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
§ 250 Absatz 2 HGB
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Verweis auf
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB