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§ 246 Absatz 3 Satz 1 HGB
(3)
1
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.
Verweis auf
§ 246 Abs. 3 Satz 1 HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB