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§ 14a GewStG
§ 14a Steuererklärungspflicht
1
Der Steuerschuldner (
§ 5
) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des
§ 28
außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
2
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in
§ 34
der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Fußnote
(+++
§ 14a
: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl.
§ 36 Abs. 9b
+++)
Verweis auf
§ 14a GewStG
von
§ 149 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AO