§ 340 Absatz 5 HGB
(5) 1Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. 2Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 340: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)