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§ 340a Absatz 4 HGB
(4)
1
Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:
1.
alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (
§ 267 Abs. 3
), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2.
alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.
Fußnote
(+++
§ 340a
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 340a Abs. 4 HGB
von
§ 340l Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 HGB