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§ 285 Nummer 9 Buchstabe c HGB
c)
die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
Verweis auf
§ 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB
von
§ 340l Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 HGB