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§ 325 Absatz 2a Satz 3 HGB
3
Auf einen solchen Abschluss sind
§ 243 Abs. 2
, die
§§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3
anzuwenden.
§ 325 Absatz 2a Satz 5 HGB
5
Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht.
Verweis auf
§ 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 HGB
von
§ 340l Absatz 4 Satz 1 HGB