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§ 325 Absatz 2a Satz 1 HGB
(2a)
1
Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in
§ 315e Absatz 1
bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist.
Verweis auf
§ 325 Absatz 2a Satz 1 HGB
von
§ 340l Absatz 4 Satz 1 HGB