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§ 319 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HGB
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
Verweis auf
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB
von
§ 340k Absatz 2 Satz 3 HGB