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§ 296 Absatz 1 Nummer 3 HGB
3.
die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.
Verweis auf
§ 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB
von
§ 340j Satz 1 HGB