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§ 34 Absatz 2 Nummer 2 RechKredV
2.
Der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und Kredite sowie der zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Personengruppe anzugeben.
§ 37 RechKredV
§ 37 Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die
§§ 1 bis 36
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 34 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 37 RechKredV
von
§ 340i Absatz 2 Satz 4 HGB