Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 27 Absatz 1 Satz 1 BörsG
(1)
1
Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse kann unter Berücksichtigung des von der Börse genutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse betrauen (Zulassung als Skontroführer).
Verweis auf
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BörsG
von
§ 340 Absatz 4 Satz 2 HGB