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§ 266 Absatz 1 Satz 4 HGB
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Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Verweis auf
§ 266 Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 337 Absatz 4 Satz 1 HGB