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§ 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 HGB
3.
die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
Verweis auf
§ 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 HGB
von
§ 335 Absatz 1 Satz 1 HGB