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§ 319a Absatz 1 Satz 2 HGB
2
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschlussgründe entsprechend.
§ 319a Absatz 1 Satz 2 HGB
2
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschlussgründe entsprechend.
§ 319b Absatz 1 HGB
(1)
1
Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach
§ 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4
erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann.
2
Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
erfüllt.
3
Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
Verweis auf
§ 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319b Abs. 1 HGB
von
§ 334 Absatz 2 Satz 1 HGB