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§ 315c HGB
§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist
§ 289c
entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 289c Absatz 3
gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in
§ 289c Absatz 2
genannten Aspekte erforderlich sind.
(3) Die
§§ 289d und 289e
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 315c HGB
von
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HGB