Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 308 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Die in den Konzernabschluß nach
§ 300 Abs. 2
übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten.
Verweis auf
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB
von
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d HGB