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§ 310 HGB
§ 310 Anteilmäßige Konsolidierung
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2)
1
Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die
§§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 310
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 310 HGB
von
§ 333 Absatz 1 Satz 1 HGB