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§ 267 Absatz 3 HGB
(3)
1
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.
2
Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des
§ 264d
gilt stets als große.
Verweis auf
§ 267 Abs. 3 HGB
von
§ 330 Absatz 1 Satz 2 HGB