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§ 330 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den
§§ 266, 275
abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert.
§ 330 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach
§ 266 Abs. 1 Satz 1
gestatten.
§ 330 Absatz 1 Satz 5 HGB
5
Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den
§§ 266 und 275
abweichende Gliederung nicht erfordert.
Verweis auf
§ 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 HGB
von
§ 328 Absatz 4 Satz 1 HGB