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§ 322 Absatz 3 Satz 2 HGB
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Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
Verweis auf
§ 322 Abs. 3 Satz 2 HGB
von
§ 328 Absatz 2 Satz 3 HGB