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§ 322 Absatz 2 Satz 1 HGB
(2)
1
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Verweis auf
§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB
von
§ 328 Absatz 2 Satz 3 HGB